BetrSichV

BetrSichV Endfassung

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Kategorie: Betriebssicherheitsverordnung
 23.10.09 16:56 Uhr

Eckpunkte der Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung gilt für alle Druckbehälter, die nach dem 01.01.03 in Betrieb genommenwerden.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BSV) ersetzt die Druckbehälterverordnung.

  • Geltungsbereich:
    Inbetriebnahme, Betrieb, wiederkehrende Prüfungen
  • Der Betreiber muss eine Gefährdungsbeurteilung und eine sicherheitstechnischeBewertung seiner Druckbehälteranlage vornehmen. Hintergrund: Die BSV gehörtzu den Arbeitsschutzgesetzen.
  • Praktisches Vorgehen:Der Betreiber überträgt die Aufgabe beispielsweise seinem Sicherheitsbeauf-tragten. Dieser kennt sich mit Arbeitsschutzgesetzen aus.
    Der Sicherheitsbeauftragte erstellt eine Tabelle (siehe Anhang Seite 4). Hierinwerden die Ölabscheider und die Speicherbehälter aufgeführt und ein Vorschlag fürdie wiederkehrende Prüffrist angegeben.Die Behälterpapiere (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) sind dafürheranzuziehen (dokumentierte Qualität). Innere Prüfung alle 5 und Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre sind nur noch Höchstfristen. Entscheidend ist dasSicherheitsniveau aus der Behälterherstellung und den betrieblichen Einflussgrößen(Betrieb, Aufstellung etc.)Der Betreiber hat die zugelassene Prüfstelle oder die befähigte Person (je nachDruckliterinhaltsprodukt) mit der Inbetriebnahmeprüfung und der Festlegung derwiederkehrenden Prüffrist zu beauftragen.


Wer darf was?

  • Vor der InbetriebnahmePS x V <= 200 befähigte Person (Seitz GmbH & Co.KG)PS x V > 200 zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV)
    Ausnahme:

    Druckbehälteranlagen mit ZUA-Zulassung (verwendungsfertige Aggregate)PS x V <= 1 000 keine Inbetriebnahmeprüfung, siehe Ausnahme unter 3.

Wiederkehrende Prüfungen

  • PS x V <= 1 000 befähigte Person (Seitz GmbH & Co. KG)
  • PS x V > 1 000 zugelassener Überwachungsstelle

Druckluftleitungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der BSV. Der Betreibermuss innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme die Druckbehälteranlage
bei der zuständigen Behörde anmelden. Hierzu gibt es Formblätter.

Deutschland hat die höchsten Prüffristen in ganz Europa, deshalb legt der TÜV großenWert darauf, dass das Sicherheitsniveau, das bisher Bestand hatte, nicht durch Behälterminderer Güte beeinträchtigt wird.
Die Höchstfrist von 5 Jahren für die innere und 10 Jahre für die Festigkeitsprüfung gibtes nur, wenn der Prüfling dem Sicherheitsniveau von Auslegung, Herstellung und Prüfungdem Deutschen Regelwerk AD 2000 gleichwertig entspricht.
Diese Qualität muss aus den Behälterpapieren hervor gehen

 


Prüfung von Druckluftbehältern gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Prüfung vor Inbetriebnahme §14

1. Druckgeräte nach Diagramm 2:

  • Zugelassene Überwachungsstelle
    PS>1bar: Kat. II, III Kat. IV                        PS = maximal zulässiger Druck
  • Befähigte Person (Seitz GmbH & Co. KG)
    Kat. I PS<1bar: Kat. II, III

2. Einfache Druckbehälter gem. 87 /404 /EWG

  • Zugelassene Überwachungsstelle
    PSxV>200 bar x l
  • Befähigte Person (Seitz GmbH & Co. KG)
    PSxV <200 bar x l                                        PS = maximal zulässiger Druck
  • Keine Inbetriebnahmeprüfung
    PSxV < 50 bar x l

3. Ausnahme

  • Befähigte Person (Seitz GmbH & Co. KG)
    PSxV <1000 bar x l, wenn Kompressor Baumusterprüfung hat (ZUA-Nr.)
  • bei baumustergeprüften Kompressoren, die ortsveränderlich sind
    und keine besonderen Anforderungen bestehen, entfällt die Prüfung
    vor Inbetriebnahme.

Wiederkehrende Prüfung § 15

1. Festlegung der Prüffristen

  • Der Betreiber hat spätestens 6 Monate nach der Prüfung der Inbetriebnahme dievon einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigten Prüffristen der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) unter Beifügung anlagespezifischerDaten mitzuteilen.
  • Die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber erfolgt auf der Grundlage einersicherheitstechnischen Bewertung anhand der durch den Hersteller gelieferten Dokumente
  •  Die Höchstfrist für die innere Prüfung sind 5 Jahre, für die Festigkeitsprüfung 10 Jahre.

2. Druckgeräte nach Diagramm 2

  • zugelassene Überwachungsstelle
    PS > 1 bar: Kat. III
    Kat. IV                                                          PS = maximal zulässiger Druck
  • befähigte Person (Seitz GmbH & Co. KG)
    Kat. I, II
    PS< 1 bar: Kat.III

3. Einfache Druckbehälter gemäß 87 /404 /EWG

  • zugelassene Überwachungsstelle p.V>1000 bar x l
  • befähigte Person PSxV< 1000 bar x l (Seitz GmbH & Co. KG)