F-Gase Verordnung

Verordnungen

Verordnung_303_2008_Zertifizierung_von_Unternehmen.pdf
Dateigröße: 77kB
Verordnung_Nr._842_2006_F-Gase.pdf
Dateigröße: 109kB
Kategorie: F-Gase Verordnung
 22.10.09 09:33 Uhr

Allgemeine Information zum Thema R22

Aufgrund der Verordnung (EG) 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, endet die gesetzlich erlaubte Verwendungsfähigkeit von R22 Frischware bei der Ausführung von Reparaturen am 31.12.2009.

Nach diesem Zeitpunkt ist die Verwendung (d.h. das Nachfüllen) von R22, welches als Frischware vom Großhandel bezogen wurde, verboten!

Laut Gesetzgeber dürfen Anlagen im Zeitraum 2010-2015 mit R22 auf zertifizierten Recyclingbeständen weiterhin befüllt werden. Da aber die Industrie nicht gewillt ist, eine Investition in Aufbereitungsanlagen für diesen Zeitraum zu tätigen, ist es ein Trugschluss, sich darauf als eine Art „Übergangsfrist“ zu verlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass allein in Deutschland nach aktuellen Informationen des Großhandels im Durchschnitt jährlich ca. 1100 Tonnen R22 für Reparaturen an vorhanden Kältekreisläufen benötigt werden, aber nur ca. 10% davon über den üblichen Weg der Rückführung zur Aufbereitung zur Verfügung stehen.

D.h. ab dem 01.01.2010 darf frisches R22 nicht mehr verwendet werden (auch wenn es vor diesen Zeitraum angeschafft und gelagert wurde). Gebrauchtes R22, welches aus bestehenden Kältekreisläufen abgesaugt wurde, darf nicht für Reparaturzwecke wieder verwendet werden. Es darf nur wieder in Verkehr gebracht werden, wenn es entsprechend aufgearbeitet, geprüft und von einem Aufbereitungsunternehmen zertifiziert wurde. Da aber Handel an der Aufbereitung des gebrauchten R22 nicht interessiert ist, fällt diese Möglichkeit praktisch weg.

Auswirkungen

Was bedeutet dies für den Betreiber einer mit R22 gefüllten Anlage?

  • Erfolgt die Reparatur seiner Kälteanlage noch vor Ablauf der Frist (31.12.2009) kann ohne Probleme R22 nachgefüllt werden.
  • Erfolgt die Reparatur nach Ablauf der Frist, also ab 01.01.2010, darf kein R22 (Frischware) mehr verwendet werden!

Darf eine Kälteanlage, die mit R22 befüllt ist, nach Ablauf der Frist noch weiter betrieben werden?

  • Ja, sie muss nur dicht sein und der Betreiber muss seiner Pflicht zur Überprüfung der Dichtheit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (EN378) nachkommen

Gibt es eine Alternative zu R22 auch nach dem Stichtag

  • Ja, es gibt in Abhängigkeit zur Anwendungstemperatur unterschiedliche Ersatzkältemittel. Keines dieser Ersatzkältemittel kann aber R22 in seiner Bandbreite komplett ersetzen! Hier ist Rücksprache zum geplanten Einsatz solcher Stoffe mit unserem Service zu halten. Der Aufwand ist in jeden Fall gegenüber einer Neuinvestition abzuwägen.

Sollte versucht werden R22 zu lagern ?

  • Nein, da die Verwendung nach Ablauf des Stichtages verboten ist. Bestände sind aufzubrauchen.

Was geschieht mit R22, welches nach dem 01.01.2010 noch als „Frischware“ vorhanden ist?

  • Dieses muss als verbotener Altstoff über den Fachhandel entsorgt werden.

Kältemittelarten Verordnungen und deren Auswirkung

Bedeutung u. Auswirkungen der Eu-F- Gas- u. der
deutschen Chemikalien- Klimaschutz-Verordnung
Derzeit geltende Verordnungen
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen..
Stoffe, die zum Treibhauseffekt beitragen..
Was muss bei welcher Anlage beachtet werden?

ChemKlimaschutzV Verschärfung der EU 842/2006 GWP

Montreal Protokoll 1987
-Ozonabbau-
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 1991
EU 2037/2000
ChemOzonSchichtV 2006

 

FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

vom 06. Mai 1991, zuletzt geändert am 29.10.01
Nationale Regelung zur Erfüllung des Montreal-Protokolls
Nachfüll- / Verwendungsverbote für FCKWAusstiegsregelung für H-FCKW
R12-Verbot seit 01. Juli 1998
R502-Verbot seit 01. Juni 1999
R22-Verbot in Neuanlagen seit 01.01.2000
R22 als Neuware für Service nur bis Ende 2009

 

EU 2037/2000

Inkraft getreten am 01.10.2000 Europäische Regelung zur Erfüllung des Montreal-Protokolls

Anwendungsbereiche: Produktion, Einfuhr,Ausfuhr, Inverkehrbringen, Verwendung,
Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Vernichtung von FCKW und H-FCKW
FCKW-Verbot seit 10/2000
H-FCKW Phase-Out schrittweise ab 2008-2014
Aufzeichnungs- und Protokollpflichten

 
ChemOzonSchichtV

Ordnungswidrigkeiten (§6) begeht, wer Austreten eines Stoffes nicht verhindert oder reduziert,
wer keine Inspektion oder Wartung durchführt,
wer Undichtigkeit nicht beseitigt,
wer Aufzeichnungen über KM-Füllung nicht führt,
wer ohne Sachkunde arbeitet

 

Verordnung (EG) Nr. 842/2006
F-Gase Verordnung (gültig ab 4. Juli 2007)

Senkung der Emissionen von fluoriertenTreibhausgasen
Dichtheitskontrolle
3 - 30 Kg: jährliche Kontrolle
30 bis 300 Kg: halb-jährliche Kontrolle
Über 300 kg: viertel-jährliche Kontrolle
Dokumentationspflicht (Wartung und Inspektion)
Verantwortung der Betreiber von Anlagen

Berichterstattungspflicht für Hersteller und Importeure

Anlagendichtheit (Art. 3)
Prüfintervalle:

Füllgewicht Kontrollintervalle

- 3 kg mindestens 1-mal/12 Monate
> 6 kg Ausnahme: hermetisch geschlossene Systeme,die als solche gekennzeichnet sind
- 30 kg mindestens 1-mal/6 Monate; bei Leckage-Erkennungssystem (mindestens 1-mal/Jahr kontrolliert):mindestens 1-mal/12 Monate
- 300 kg mindestens 1-mal/3 Monate; bei Leckage-
Erkennungssystem (mindestens 1-mal/Jahr kontrolliert):
mindestens 1-mal/6 Monate
nach Reparatur eines Lecks zur Sicherstellung, dassReparatur wirksam war: innerhalb 1 Monats nach Reparatur

 

Dichtheitskontrollen auf Dichtheit kontrollieren bedeutet, dass das System unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden gezielt auf Lecks hin untersucht wird nach der Reparatur eines Lecks ist innerhalb eines Monats eine Überprüfung erforderlich, ob die Reparatur erfolgreich war